Kurz gesagt
- Konkret statt allgemein: Arbeitszeiten, Aufgaben, Team und Gehalt gehören in die Anzeige.
- Neutral formulieren: Alter, Geschlecht oder Herkunft sind keine Anforderungen. Das verlangt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
- Gehalt nennen: Eine EU-Richtlinie verlangt künftig, dass Bewerbende das Einstiegsgehalt vor dem Vorstellungsgespräch erfahren.
- Bewerben leicht machen: ein Anruf oder eine kurze Nachricht sollten reichen.
Was in die Anzeige gehört
Fachkräfte lesen eine Anzeige mit einer Frage im Kopf: Wie sieht mein Arbeitstag bei Ihnen aus? Je genauer die Anzeige darauf antwortet, desto besser. Diese Angaben helfen dabei:
- Die Stelle: zum Beispiel ZFA für die Stuhlassistenz, für die Prophylaxe oder für die Abrechnung.
- Die Arbeitszeit: Stunden pro Woche, Arbeitstage, früheste und späteste Zeiten, Samstage ja oder nein.
- Das Team: wie viele Menschen, welche Schwerpunkte, wer einarbeitet.
- Das Gehalt: ein fester Betrag oder eine Spanne.
- Was Sie wirklich bieten: zum Beispiel bezahlte Fortbildungen oder feste freie Tage. Allgemeine Sätze wie „nettes Team“ oder „moderne Praxis“ stehen in fast jeder Anzeige und überzeugen deshalb kaum.
- Eine Ansprechperson: mit Namen und Telefonnummer.
Neutral formulieren: Was das AGG verlangt
Eine Stelle darf nicht so ausgeschrieben werden, dass sie Menschen benachteiligt (§ 11 AGG). Geschützt sind unter anderem ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität (§ 1 AGG).
Geschlecht: Schreiben Sie die Berufsbezeichnung so, dass sich alle angesprochen fühlen, zum Beispiel mit dem Zusatz (m/w/d).
Alter: Vorsicht mit Formulierungen wie „junges, dynamisches Team“. Das Bundesarbeitsgericht hat darin ein Indiz für eine Benachteiligung älterer Bewerbender gesehen (Urteil vom 11. August 2016, 8 AZR 406/14). Besser: beschreiben, wie das Team arbeitet, nicht wie alt es ist.
Sprache: Verlangen Sie, was Sie wirklich brauchen, zum Beispiel „gute Deutschkenntnisse“. Die Muttersprache hängt mit der Herkunft zusammen und sagt wenig darüber aus, wie gut jemand mit Patientinnen und Patienten spricht.
Warum das wichtig ist: Wer wegen einer benachteiligenden Anzeige abgelehnt wird, kann eine Entschädigung verlangen. Bei einer Ablehnung sind das bis zu drei Monatsgehälter, wenn die Person auch bei fairer Auswahl nicht eingestellt worden wäre (§ 15 Abs. 2 AGG).
Gehalt nennen
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) gibt Bewerbenden ein Recht darauf, das Einstiegsgehalt oder die Gehaltsspanne zu erfahren, zum Beispiel in der Anzeige oder vor dem Vorstellungsgespräch. Nach dem bisherigen Gehalt dürfen Arbeitgebende dann nicht mehr fragen (Artikel 5).
Deutschland hätte die Richtlinie bis Juni 2026 umsetzen müssen. Bis zum Sommer 2026 lag dafür noch kein deutscher Gesetzentwurf vor. Die Pflicht gilt für private Praxen deshalb noch nicht direkt. Sie wird aber kommen: Das zuständige Bundesministerium hat die Umsetzung für diese Legislaturperiode angekündigt.
Wer jetzt schon ein Gehalt nennt, hebt sich ab: Laut einer Auswertung, über die Haufe berichtet, nennen nur 16 Prozent der Stellenanzeigen in Deutschland eine Gehaltsspanne.
Bewerben leicht machen
Wer schon eine Stelle hat, sucht nebenbei. Ein Anschreiben und ein Upload-Portal sind dann eine Hürde. Bieten Sie einfache Wege an: einen Anruf, eine WhatsApp-Nachricht oder ein kurzes Formular. Und antworten Sie schnell, am besten innerhalb weniger Tage.
Wo Sie die Anzeige veröffentlichen
- Auf Ihrer eigenen Website, am besten auf einer Karriereseite, die auch das Team und den Arbeitsalltag zeigt.
- In der Jobsuche der Bundesagentur für Arbeit. Dafür brauchen Sie ein Konto beim Arbeitgeber-Service.
- Bei den Inseraten der Landeszahnärztekammer Sachsen. Dort sammelt die Kammer Stellenangebote und Ausbildungsplätze aus sächsischen Praxen.
Kostenloser Stellen-Check
Schicken Sie mir Ihre aktuelle Anzeige. In einem Telefonat von 15 Minuten sage ich Ihnen, was sie stärker macht und wo Sie die Stelle besser zeigen können.
Quellen
- § 1 AGG: Ziel des Gesetzes
- § 11 AGG: Ausschreibung
- § 15 AGG: Entschädigung und Schadensersatz
- zm online: Wann ist „jung und dynamisch“ diskriminierend? (BAG, 8 AZR 406/14)
- Richtlinie (EU) 2023/970 zur Entgelttransparenz
- Haufe: Entgelttransparenzgesetz, Verschiebung mit Ansage (30.04.2026)
- NAVIT: Stand der Umsetzung (aktualisiert 10.08.2026)
- Bundesagentur für Arbeit: Stellenangebote online veröffentlichen
Stand: 10. Oktober 2026. Dieser Beitrag erklärt Grundregeln und ersetzt keine Rechtsberatung.
