Kurz gesagt
- Kündige erst, wenn du den neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hast.
- Die Kündigung muss auf Papier und mit deiner Unterschrift kommen. E-Mail oder WhatsApp reichen nicht.
- Ohne andere Regel im Vertrag gilt für dich: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. In der Probezeit zwei Wochen.
- Resturlaub nimmst du vor dem letzten Tag. Geht das nicht, wird er ausgezahlt.
- Du hast ein Recht auf ein Arbeitszeugnis.
Erst der neue Vertrag, dann die Kündigung
Die wichtigste Regel ist keine aus dem Gesetz, sondern aus der Praxis: Kündige erst, wenn du den neuen Arbeitsvertrag unterschrieben in der Hand hast. Eine mündliche Zusage ist schnell vergessen, ein unterschriebener Vertrag nicht.
Sprich mit der neuen Praxis oder dem neuen Labor über den Starttermin. Viele wissen, dass du eine Kündigungsfrist hast, und planen das ein.
Welche Kündigungsfrist gilt für dich?
Das Gesetz sagt: Du kannst mit einer Frist von vier Wochen kündigen, entweder zum 15. eines Monats oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Die vier Wochen beginnen am Tag nach dem Tag, an dem die Kündigung bei der Praxis ankommt.
Beispiel: Deine Kündigung kommt am 3. März bei der Praxis an. Dann kann dein Arbeitsverhältnis am 31. März enden. Kommt sie erst am 4. März an, ist der nächste mögliche Termin der 15. April.
In der Probezeit ist es kürzer: zwei Wochen, zu jedem beliebigen Tag (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern.
Schau in deinen Arbeitsvertrag. Dort kann eine längere Frist stehen. Das ist erlaubt. Für dich darf die Frist aber nicht länger sein als für die Praxis (§ 622 Abs. 6 BGB). In kleinen Betrieben mit höchstens 20 Beschäftigten darf der Vertrag auch vier Wochen ohne festen Endtermin vorsehen, also ohne die Bindung an den 15. oder das Monatsende (§ 622 Abs. 5 BGB). Auch ein Tarifvertrag kann andere Fristen regeln, wenn er für dein Arbeitsverhältnis gilt.
Die längeren Fristen nach vielen Jahren im Betrieb, zum Beispiel ein Monat nach zwei Jahren, gelten laut Gesetz nur, wenn die Praxis kündigt (§ 622 Abs. 2 BGB). Viele Arbeitsverträge legen aber fest, dass sie auch für dich gelten. Auch hier hilft nur der Blick in den Vertrag.
So kündigst du richtig
- Auf Papier und unterschrieben. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist unwirksam. Das Gesetz verlangt die Schriftform und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus (§ 623 BGB).
- Klar formuliert. Ein Satz genügt, zum Beispiel: „Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. März, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.“ Einen Grund musst du nicht nennen.
- Mit Nachweis übergeben. Am sichersten übergibst du die Kündigung persönlich und lässt dir den Empfang mit Datum und Unterschrift auf einer Kopie bestätigen.
Resturlaub: nehmen oder auszahlen lassen
Urlaub, der dir noch zusteht, nimmst du am besten in der Zeit bis zu deinem letzten Arbeitstag. Kann der Urlaub wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ganz genommen werden, muss die Praxis ihn auszahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Wie viele Urlaubstage dir im Jahr des Wechsels zustehen, hängt vom Datum und von deinem Vertrag ab. Damit du bei der neuen Stelle nicht zu wenig oder doppelt Urlaub bekommst, stellt dir die alte Praxis eine Urlaubsbescheinigung aus (§ 6 Abs. 2 BUrlG). Gib sie bei der neuen Stelle ab.
Dein Arbeitszeugnis
Wenn dein Arbeitsverhältnis endet, hast du ein Recht auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 GewO). Es nennt mindestens, was du gemacht hast und wie lange. Auf deinen Wunsch beschreibt es auch deine Leistung und dein Verhalten. Bitte ausdrücklich um dieses sogenannte qualifizierte Zeugnis, denn es hilft bei späteren Bewerbungen mehr.
Musst du dich bei der Agentur für Arbeit melden?
Wenn du schon eine neue Stelle hast, die direkt anschließt: nein. Wenn noch nicht, gilt: Melde dich spätestens drei Monate vor dem Ende bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Erfährst du später vom Ende, hast du dafür drei Tage Zeit (§ 38 Abs. 1 SGB III). Meldest du dich zu spät, kann eine Sperrzeit von einer Woche folgen (§ 159 Abs. 6 SGB III).
Wichtig: Wer selbst kündigt und danach arbeitslos ist, bekommt ohne wichtigen Grund in der Regel zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld (§ 159 Abs. 1 und 3 SGB III). Auch deshalb gilt: erst der neue Vertrag, dann die Kündigung.
Und wenn die Praxis dich halten will?
Manchmal kommt nach der Kündigung ein Gegenangebot, zum Beispiel mehr Geld. Das kann gut sein. Frag dich aber ehrlich, warum du wechseln wolltest. Wenn es um das Team, die Arbeitszeiten oder fehlende Wertschätzung ging, ändert mehr Geld daran wenig.
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Quellen
Stand: 10. Oktober 2026. Dieser Beitrag erklärt die gesetzlichen Grundregeln und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu deinem Vertrag helfen eine Gewerkschaft oder eine Kanzlei für Arbeitsrecht.
